Weiterbildung ist verpflichtend für Bus- und LKW-Fahrer
Seit 10. September 2008 (Personenverkehr) beziehungsweise seit 10. September 2009 (Güterverkehr) sind Bus- und Lkw-Fahrer verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) teilzunehmen. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft alle Fahrer, die gewerbliche Fahrten durchführen und mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE unterwegs sind.
Der Fahrer muss die Weiterbildung Lkw oder Bus im Inland oder in dem EU-Mitgliedsland erwerben, in dem er beschäftigt ist. Dafür absolviert der Fahrer 35 Stunden Schulung in Einheiten von mindestens 7 Zeitstunden (zum Beispiel 5 mal 7 Stunden). Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. Es gibt in der Weiterbildung keine Prüfung. Als Nachweis der Weiterbildung wird dem Fahrer, wenn er die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen vorlegt, die Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein eingetragen.
Gesetzliche Grundlagen
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) regelt die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern neu. Es fußt auf der Richtlinie 2003/59/EG und ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Das BKrFQG bedeutet für alle gewerblich tätigen Lkw- und Busfahrer grundlegende Veränderungen in der Ausbildung und der für sie nun verpflichtenden 35-stündigen Weiterbildung.
Durch das BKrFQG sollen die Verkehrssicherheit gesteigert und die wirtschaftliche Fahrweise der Berufskraftfahrer verbessert werden. Diese und weitere Ziele sind in der Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) festgelegt. Sie bilden auch die Rahmenvorgaben für alle Ausbildungsstätten, die Aus- und Weiterbildungen für Berufskraftfahrer anbieten.
Grundqualifikation
Seit dem 10. September 2008 (Busfahrer) beziehungsweise dem 10. September 2009 (Lkw-Fahrer) muss jeder Fahrerlaubnis-Neubewerber, der gewerblich fahren möchte, eine „Grundqualifikation“ nachweisen. Diese Grundqualifikation kann der Fahrer auf verschiedenen Wegen erreichen.
Eine Möglichkeit: Der Fahrer macht eine Berufsausbildung – zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung (bitte beachten: derzeit gibt es keinen „vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung“, der die Anforderungen erfüllt).
Weitere Wege sind die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation. Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Voraussetzung ist, dass er die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bereits besitzt.
Wer die beschleunigte Grundqualifikation absolviert, nimmt an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10 Praxisstunden teil. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 90-minütige theoretische Prüfung vor der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse nicht schon besitzen.
Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen.
Ausnahmen
Kein Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Die Ausnahmen von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren sind im §1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.
Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen zum Beispiel Fahrer,
- die von der Bundeswehr,
- der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
- der Polizei des Bundes und der Länder,
- dem Zolldienst sowie
- dem Zivil- und Katastrophenschutz und
- der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (siehe §1 „Anwendungsbereich“ Absatz 2 Punkt 2 BKrFQG).
Ebenfalls ausgenommen sind Fahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (siehe §1 „Anwendungsbereich“ Absatz 2 Punkt 3 BKrFQG). Oder zum Beispiel Fahrlehrer, die Schulungs- oder Prüfungsfahrten während der Bus- oder Lkw-Fahrerausbildung durchführen. Oder Fahrer, die sich auf Testfahrt im Rahmen einer Fahrzeugreparatur begeben (siehe §1 „Anwendungsbereich“ Absatz 2 Punkt 4 BKrFQG). Es handelt sich hier um Beispiele, es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
„Bei der Vielfalt der mit dem Transport in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten können keine generellen Aussagen zu der Möglichkeit einer Freistellung getroffen werden“, warnt Beate Schleicher, BKrFQG-Expertin und Autorin des im Verlag Heinrich Vogel erschienenen EU-BKF-Handbuchs. „Es bleibt eine Einzelfallentscheidung, die von Seiten der zuständigen Landesministerien getroffen werden muss“, schreibt sie in ihrem Buch.